Menschenrechtsbilung - kurz MRB - was ist das?


Menschenrechtsbildung – Eine kurze Einführung


Eine Studie der Universität Leipzig aus dem Jahr 2003 stellte fest, dass die Mehrheit der Deutschen die Menschenrechte zwar als sehr wichtig erachtet, doch dass das Wissen über die Menschenrechte sehr mangelhaft ausgeprägt ist. Nur wenige der Befragten konnten drei der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) festgeschriebenen Menschenrechte aufzählen. Jeder Sechste konnte nicht einmal eines nennen.

Die Menschenrechte können nicht durch staatliches Handeln allein verwirklicht werden, sondern es bedarf im besonderen Maße auch entsprechender Einstellungen und des Handelns eines jeden Einzelnen. Basierend auf dieser Einsicht verabschiedeten die Kultusminister der Länder 1980 bzw. 2000 eine Empfehlung zur Menschenrechtserziehung in Deutschland. Darin wird erklärt, dass die Schule eine Verantwortung trägt, durch eine entsprechende Persönlichkeitsbildung einen entscheidenden Beitrag zu leisten, um ein Bewusstsein für die zentrale Bedeutung der Menschenrechte zu schaffen. Doch nicht nur die schulische, sondern auch die außerschulische Bildungsarbeit ist hier gefragt.

Der französische Philosoph Voltaire antwortete einmal auf die Frage, was es heiße frei zu sein: „Es heißt die Menschenrechte zu kennen, denn kennt man sie einmal, so verteidigt man sie von selbst.“ Einerseits ist Voltaire sicherlich zuzustimmen, ohne das Wissen über die Menschenrechte, kann man sich nicht für diese einsetzen. An-dererseits scheint die Annahme verfehlt, dass allein Wissen die Basis für gesellschaftliches Engagement darstellt. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines Be-wusstseins für die eigene Verantwortung und entsprechender Fähigkeiten und Kompetenzen, um sich für die Menschenrechte einzusetzen. Die weltweite Durchsetzung der Menschenrechte bedarf einer „Kultur der Menschenrechte“, in der sich jeder Mensch über seine Rechte und seine Verantwortung für diese bewusst ist. Menschenrechtsbildung zielt auf die Förderung eben jener Menschenrechtskultur, die dazu befähigt, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und einzufordern.

Schon in der AEMR von 1948 verweist die Generalversammlung der Vereinten Nationen deutlich auf die besondere Bedeutung der Bildungs- und Erziehungsarbeit bei der Verwirklichung der Menschenrechte. In diesem Sinne ist auch Artikel 26 Absatz 2 zu verstehen: „Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben. Sie soll Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern […].“

Menschenrechtsbildung kann sich nicht auf die Vermittlung von Wissen beschränken. Sie muss die emotionale und handelnde Komponente einbeziehen. Lernende müssen die Achtung des Mitmenschen im täglichen Umgang in der Schule oder in der Berufswelt erleben und üben. Dementsprechend darf die Behandlung menschenrechtlicher Themen nicht in den Ethik-, Religions- oder Politikunterricht abgedrängt werden, sondern ist fächerübergreifend zu realisieren. Gleiches gilt für die Erwachsenenbildung, bei der die Menschenrechtsbildung naturgemäß einen Schwerpunkt auf die Ausbildung bei der Polizei und dem Militär, aber auch bei sozialen, juristischen und journalistischen Berufen legt. Menschenrechtsbildung versteht sich als präventive und handlungsorientierte Bildungsarbeit und verbindet drei miteinander verknüpfte Lernfelder: Lernen ÜBER, lernen DURCH und lernen FÜR die Menschenrechte. Es ist ein wichtiger Bestandteil der Menschenrechtsbildung, den Lernenden zu verdeutlichen, dass sie Verantwortung tragen.

Aufgrund der Vielfalt der Menschenrechte ist eine getrennte Behandlung der Inhalte der AEMR zu empfehlen. Doch Menschenrechte sind nicht einzeln zu denken, sondern stellen eine Gesamtheit dar, auf die Lehrende immer wieder hinarbeiten sollten. So kann z. B. das Recht auf Bildung nicht in vollem Umfang gewährt werden, ohne dass gleichzeitig das Recht auf Wohlfahrt umgesetzt wird – Menschenrechte sind unteilbar. Sie stehen in einem engen Zusammenhang und bedingen sich wechselseitig. Nur in ihrer Gesamtheit können sie die Würde des Menschen schützen.

Bei der Behandlung des Themas Menschenrechte sollte immer deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte tragen. In Form internationaler Menschenrechtsabkommen haben sich diese gegenseitig zur Achtung, zum Schutz und zur Gewährleistung der Menschenrechte verpflichtet. Gleichzeitig ist aber auch eine Verantwortung des Individuums für den Schutz der grundlegenden Rechte des Menschen nicht von der Hand zu weisen. Jeder Einzelne ist verpflichtet, die Würde und die Rechte anderer Personen zu achten und seine eigenen Rechte nicht auf Kosten der Rechte anderer wahrzunehmen. Hierfür bedarf es des entsprechenden Wissens und sozialer Kompetenzen.

Die Menschenrechte, wie sie in der AEMR festgeschrieben sind, sollen das Individuum und die einem jeden Menschen innewohnende Würde schützen; sei es vor Gewalt, Folter, Hunger oder Tod. Darüber hinaus bieten sie eine Garantie der Gleichheit und der Solidarität. Sie sind angeboren und unveräußerlich, d. h. sie stehen jeder Person „von Geburt an“ zu und können weder erworben oder verdient noch aberkannt werden. Die Menschenrechte sind universell und egalitär; sie beanspruchen somit eine weltweite Geltung und kommen allen Menschen gleichermaßen zu, unabhängig von ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sozialer Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft oder eines sonstigen Status. Sie stellen einen Grundbestand an Rechten dar, welcher für alle Menschen gelten soll, auch über traditionelle und kulturelle Grenzen hinweg.

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